Pflegeschutzbund e. V.

Niederflurbetten gehören zur Grundausstattung eines Heims

Gibt es in einer Einrichtung Bewohner, zu deren Schutz ein Gericht eine freiheitsbeschränkende Maßnahme zwar genehmigt, diese aber zeitlich begrenzt hat, bis ein Niederflurbett zur Verfügung steht, ist das Heim verpflichtet, ein solches zu beschaffen. Entsprechend entschied das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg. Hintergrund war eine Begehung einer Einrichtung durch die Heimaufsicht. Diese stellte zu viele freiheitseinschränkende Maßnahmen, insbesondere Bettgitter, fest. Nach der Anhörung der Einrichtung ordnete die Aufsicht an, dass entsprechend einer ergangenen richterlichen Genehmigung, für eine bestimmte Bewohnerin ein Niederflurbett anzuschaffen sei.

Die Einrichtung ging gegen diese Anordnung mit der Argumentation vor, der Ehemann der Bewohnerin habe sich gegen ein Niederflurbett ausgesprochen. Darüber hinaus sei der Investitionsrahmen des Heims für das Jahr ausgeschöpft.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag der Einrichtung ab. Nach dem Sinne des bayerischen Heimgesetzes stelle der Einsatz des Bettgitters statt eines Niederflurbettes einen Mangel dar, da freiheitseinschränkende Maßnahmen nur angewendet werden dürften, wenn diese zum Schutz der Bewohner unerlässlich seien. Der Schutz der Bewohner müsse auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen. Der finanziell begründete Einwand der Einrichtung sei irrelevant, weil die Bereitstellung eines absenkbaren Betts mittlerweile zur Grundausstattung eines Heims gehöre. Dem Einwand, der Ehemann wünsche kein Niederflurbett, wurde mit einem Verweis auf die Verfahrenspflegerin begegnet. Nur sie sei für die Vertretung im Betreuungsverfahren zuständig.

Beschluss des VG Würzburg vom 01.09.2014; Az.: W 3 S 14.778

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