Das kommt darauf an, um was für eine Form von Diät es sich handelt und ob diese ärztlich verordnet wurde. Diät bedeutet: eine kurzfristige Veränderung der Ernährungsform zur Gewichtsreduktion (Reduktionsdiät) oder eine längerfristige oder dauerhafte Ernährungsumstellung zur unterstützenden Behandlung einer Krankheit (Krankenkost). Wurde die Diät von einem Arzt bzw. einer Ärztin verordnet und ist das Diätmittel als Heil- oder Arzneimittel eingeordnet, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. In den meisten Fällen wird dies jedoch nicht der Fall sein. Heilmittel, die von der Krankenkasse übernommen werden, sind im Sinne von § 32 SGB V alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern. Sie dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden. Fehlt einem Mittel die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung, dürfte es schon deswegen nicht von den Krankenkassen als Krankenbehandlung nach § 27 Abs 1 SGB V anerkannt werden. Das Arzneimittelgesetz (AMG) definiert nach § 2 Abs 1 Nr 1 als Arzneimittel u.a. solche Substanzen, die gerade dazu bestimmt sind, durch ihre Anwendung am oder im menschlichen Körper, Krankheitszustände zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Eine diätetische Kost fällt in der Regel nicht unter diese Rubriken. Daher werden die Kosten nicht von der Krankenkasse erstattet, sondern sind von den Bewohner:innen selbst zu tragen, wenn sie nicht bereits durch das Entgelt für die Verpflegung abgedeckt sind. Einzelheiten erfahren Sie auch in dem Beratungsthema Besondere Ernährung.
Klimaanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme
BIVA-Mitglied Herr U. (77) ist vollständig erblindet, schwer herzkrank und leidet an Bronchialasthma. Seine Pflege übernimmt die ebenfalls 77 Jahre alte Ehefrau, die ebenfalls sehbehindert



