Pflegeschutzbund e. V.

Bundessozialgericht: Pflegewohngeld, gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen und Zustimmung der Landesbehörde

Az.: B 3P 1/03 R Leitsätze:
 1. Bei einer landesrechtlichen Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen durch bewohnerbezogene, einkommensabhängige Investitionskostenzuschüsse (so genanntes Pflegewohngeld) bedarf es zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen durch den Heimträger keiner Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, sondern nur einer Mitteilung des Heimträgers.
2. Als betriebsnotwendige Aufwendungen können bei der Anmietung eines Gebäudes die angemessenen Mietkosten auch insoweit geltend gemacht werden, als darin Kosten für das reine Grundstück enthalten sind.

Dateien:
BSozialG_B_3P_1-03_R_Investitionskosten_Umlage_Foerderung_Pflegewohngeld.pdf

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