Pflegereform 2023 — PUEG
Das Wichtigste in Kürze
Am 1. Juli 2023 trat das „Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ bzw. Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft. Es reformiert die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Schritten:
- Seit dem 1. Juli 2023 wurden höhere Versicherungsbeiträge erhoben, um die Finanzgrundlage für ab Januar 2024 gültige Leistungsverbesserungen zu schaffen.
- In einem zweiten Schritt werden zum 1. Januar 2025 sämtliche Leistungsbeträge nochmals angehoben.
Die Maßnahmen sollen die Pflege zu Hause stärken, den Anstieg der Pflegekosten in Heimen bremsen und perspektivisch die Leistungen der Pflege insgesamt dynamisieren.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Die Pflegeversicherungsbeiträge sind zum 1. Juli 2023
- um 0,35 Prozent auf 3,4 Prozent und
- für Kinderlose um 0,6 Prozent auf 3,4 Prozent gestiegen.
- Mitglieder mit mehreren Kindern sollen ab dem zweiten bis zum fünften Kind in Höhe von 0,15 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet werden.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil vom April 2022 eine Beitragssatzdifferenzierung nach Kinderzahl gefordert.
- Für die Pflege zuhause wurden Pflegegeld und Pflegesachleistungen zum 01. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben
- Zum 1.1.2025 und zum 1.1.2028 sollen Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert werden. Für diese langfristige Leistungsdynamisierung werden noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeitet.
Höhere Zuschüsse in der stationären Pflege
Die 2021 eingeführten Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen der Heimbewohner:innen an den Pflegekosten sind zum 01. Januar 2024 wie folgt angestiegen:
- Im ersten Jahr um zehn Prozentpunkte von fünf auf 15 Prozent,
- im zweiten Jahr um fünf Prozentpunkte von 25 auf 30 Prozent,
- im dritten Jahr um fünf Prozentpunkte von 45 auf 50 Prozent und
- ab dem vierten Jahr um fünf Prozentpunkte von 70 auf 75 Prozent.
Bessere Unterstützung bei der Pflege durch Angehörige
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für Arbeitnehmer, um Angehörige akut zu pflegen, wird ausgeweitet:
- Das Pflegeunterstützungsgeld wird seit 01. Januar 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage gezahlt, statt wie bisher nur einmal pro Pflegefall.
- Die bislang getrennten Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt.
Kritik am PUEG
Am PUEG gibt es einige Kritik von verschiedenen Seiten, vor allem mit dem Tenor „zu spät und zu wenig“.
Der BIVA-Pflegeschutzbund erwartet von dem Gesetzesentwurf keine Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger, weil die fehlenden Angebote in der Pflege und der Fachkräftemangel nicht angegangen werden. Die geplanten Zuschüsse werden vermutlich bald von weiteren Kostensteigerungen neutralisiert werden. Außerdem ist eine Dynamisierung der Leistungen in Anlehnung an die Löhne erst zum 1.1.2028 viel zu spät.
Pflege ist ein gesamtgesellschaftliches Problem und muss auch als solches behandelt und finanziert werden. Eine weitere „Pflegereform light“ kann höchstens einen gewissen Aufschub bieten, aber keine Probleme grundlegend lösen. Es bedarf daher umfassender Strukturveränderungen: Die Pflegeversicherung muss endlich hin zu einer Vollversicherung mit Umkehrung der Leistungslogik reformiert werden, dergestalt, dass die Eigenanteile dauerhaft gedeckelt und die Leistungen der Pflegeversicherung dem Versorgungsbedarf entsprechend dynamisch angepasst werden („Sockel-Spitze-Tausch“).
Die Linksfraktion fürchtet, dass die Beitragserhöhung Geringverdiener zu stark belasten wird und fordert, Höherverdienende mehr zur Kasse zu bitten.
Der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek und Diakonie-Vorständin Maria Loheide vermissen Zuschüsse aus Steuermitteln, um die Defizite in den Pflegekassen stärker und früher aufzustocken.
Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. BPA kritisiert die Maßnahmen als unzureichend, weil sie keine wirkliche Entlastung, mehr Bürokratie und keine Lösung für die wirtschaftliche Bedrohung der Heime liefern.
Und: Finanzierungsreform auch auf Länderebene nötig
Darüber hinaus ist es auf lange Sicht nicht damit getan, wenn der Bund die Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten deckelt – schließlich machen die seit Jahren steigenden Investitionskosten ein „zweites Heimentgelt“ aus: mehr als 400 € waren es bereits 2018 im bundesweiten Durchschnitt. Die Aufgabe, die Investitionskosten zu fördern, liegt bei den Ländern. Mit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 hatten sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass Einsparungen, die den Ländern als Träger der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen, zur Investitionskostenfinanzierung von Pflegeeinrichtungen herangezogen werden sollten. Gesetzlich verankert ist dies in § 9 SGB XI („Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.“) Eine Förderung ist als Objekt- oder als Subjektförderung möglich. Letztere in Form von Pflegewohngeld bieten zurzeit allerdings nur Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.



