Pflegeschutzbund e. V.

Bundessozialgericht zur Leistungsgewährung wegen Pflegebedürftigkeit unter 6 Monaten

Maßgeblich ist die Prognose bei Antragstellung – Az: B 3 P 2/04 R
Leitsätze:
1. Für die in der sozialen Pflegeversicherung anspruchsbegründende Pflegebedürftigkeit „auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate“, ist stets die vorausschauende Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, auch wenn der tatsächliche Geschehensablauf diese Prognose nicht bestätigt.
2. Eine Leistungsgewährung wegen Pflegebedürftigkeit ist auch für weniger als sechs Monate möglich, wenn nach der Prognose ein Pflegebedarf von mindestens sechs Monaten zu erwarten war, dieser aber zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits durch ein bei der Antragstellung nicht voraussehbares Ereignis vorzeitig entfallen ist.

Dateien:
BSG_B3P2-04R_Pflegebed-auf-Dauer.pdf

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