Pflegeschutzbund e. V.

Sächsiches Oberverwaltungsgericht zur Kostenübernahme für die Barbetragsverwaltung

Der Träger der Sozialhilfe trägt im Rahmen der Hilfe zur Pflege der stationären Betreuung auch die Kosten der Verwaltung des Barbetrages, entschied das sächsische OVG in Leipzig (Az.: 4 B 886/04). Der Betreuer eines Heimbewohners hatte die zuständige Sozialbehörde verklagt, weil diese sich geweigert hatte, die vom Heim geforderten Beträge für die Verwaltung des Barbetrages zu übernehmen. Das Gericht hat der Klage statt gegeben. Die Kostenübernahmepflicht ergibt sich aus dem (alten) § 68 Abs.1 Satz 1 BSHG – Hilfe zur Pflege (Neu: § 61 SGB XII). Die Verwaltung des dem Bewohner gemäß § 21 Abs. 3 BSHG (alt) gewährten Barbetrages durch das Pflegeheim ist eine Unterstützungsleistung, die zur sozialen Betreuung gehört. Diese ist im Rahmen der Hilfe zur Pflege vom Träger der Sozialhilfe zu bezahlen.

Dateien:
SaechsOVG_4_B_886-04_Barbetragsverwaltung_Soziale_Betreuung.pdf

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