Das OLG Dresden hat entschieden (Az.: 2 U 753/04), dass bei Stürzen die Arbeit nach aktuellem Wissensstand vor einer Haftung der Einrichtung schützt. Leitsätze: 1. Heimträger sind verpflichtet, zum Schutz von sturzgefährdeten Heimbewohnern Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierbei sind allerdings das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Heimbewohners zu beachten. 2. Bei der Intensität der mit dem Heimbewohner zur Abwendung von Sturzgefahren zu führenden Beratungsgespräche kommt den Pflegekräften ein Beurteilungsspielraum zu.
Obhutspflichtverletzung in Kurzzeitpflegeeinrichtung
Auch Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass demente Bewohner nicht unbemerkt weglaufen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Jena in zweiter Instanz mit Urteil vom



