Pflegeschutzbund e. V.

Europäischer Gerichtshof: Wohnort im EU-Ausland schließt Zahlung von Pflegegeld an Familienangehörigen eines Grenzgängers nicht aus

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Az.: C 286/03), dass einem mit einem Grenzgänger zusammenlebenden Familienangehörigen ein von den Behörden des Beschäftigungsortes gewährtes Pflegegeld nicht vorenthalten werden darf. Dies soll nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes zumindest dann gelten, wenn der Familienangehörige in dem Land, in dem er wohnt, keinen Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat. Der Fall: Ein deutsche Staatsangehöriger war in Österreich als Lehrer im Land Salzburg beschäftigt. Er unterliegt in Österreich, wo er auch krankenversichert ist, der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Er wohnt mit seiner schwer behinderten Tochter in Deutschland nahe der österreichischen Grenze. Für diese Tochter wurde Pflegegeld nach einem Gesetz des Landes Salzburg beantragt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sich für die Gewährung von Pflegegeld nach diesem Gesetz der Hauptwohnsitz der pflegebedürftigen Person im Land Salzburg befinden müsse. Dies hat der EuGH für unzulässig erklärt.

Dateien:
EuGH_C-286-03_Pflegegeld_und_Grenzgaenger.pdf

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