Pflegeschutzbund e. V.

Bundesgerichtshof: Betreutes Wohnen – Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages ist grundsätzlich nicht sittenwidrig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az.: III ZR 167/05) , dass im Rahmen des sog. „Betreuten Wohnens“ oder „Service-Wohnens“ eine Koppelung des Mietverhältnisses an den Bestand des Service-Vertrages nicht grundsätzlich unzulässig ist. Die Richter stellten fest: Der Diensteanbieter hätte ein Interesse an einer verlässlichen Kalkulation. Der Mieter sei, was die Gefahr der Schlechterfüllung des Service-Vertrages angeht, nicht rechtlos gestellt.

Dateien:
BGH_III_ZR_167-05_Bindung_Servicevertrages_an_Fortbestand_des_Mietvertrages_Betreutes_Wohnen.pdf

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