Pflegeschutzbund e. V.

OLG München: Unwirksames Vermächtnis zugunsten eines Alten- und Pflegeheims

In einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20.06.2006 (Az. 33 Wx 119/06) haben die Richter klar gestellt, dass das Verbot der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Heimbewohner an den Träger des Heims auch Vermächtnisse eines Angehörigen erfasst. Ein Testament oder ein Erbvertrag zugunsten eines Alten- und Pflegeheims oder dessen Personals ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Heimgesetz (HeimG) unwirksam. Danach ist es dem Heimpersonal untersagt, sich von Heimbewohnern einen über die Pflegevergütung hinausgehenden Vorteil gewähren zu lassen. Dieser gesetzliche Schutz ist angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des Heimpersonals, auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluss zu nehmen, erforderlich.
Die Tochter einer Bewohnerin, für die ein Betreuer bestellt ist, hatte testamentarisch verfügt, dass das Altenstift, in welchem ihre Mutter lebt, Ferienwohnungen als Vermächtnis erhalten sollte. Nachdem die Tochter bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen war, verweigerte das Vormundschaftsgericht die Genehmigung der Eigentumsübertragung. Zu Recht, wie die Richter am Oberlandesgericht befanden. § 14 Abs. 5 HeimG schließt auch die Wirksamkeit des Vermächtnisses eines Angehörigen des Heimbewohners aus, wenn nach Annahme des Vermächtnisses der Heimvertrag fortbesteht.

Dateien:
OLG_M_nchen_33_Wx_119-06_Vermaechtnis_der_Tochter_ans_Heim-32k.pdf

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