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BGH: Entscheidung zum Schonvermögen bei Elternunterhalt

In einem neueren Urteil vom 30. August 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Unterhaltspflicht des Nachwuchses begrenzt (Az.: XII ZR 98/04). Ein unterhaltspflichtiges Kind sei berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu fünf Prozent seines in seinem Leben erwirtschafteten Bruttoeinkommens zusätzlich für die private Altervorsorge aufzuwenden. Nicht von Bedeutung sei dabei die Art der Anlage, da es jedem Bürger freistehe, wie er die Vorsorge für sein Alter treffen will. Dieses Vermögen dürfe von den Sozialämtern nicht für den Unterhalt der Eltern angetastet werden. Im konkreten Fall hat der BGH die Klage eines Sozialamtes zurückgewiesen, das die aufgewendeten Kosten für den Aufenthalt einer Mutter in einem Pflege- und Seniorenheim von dem Sohn erstattet haben wollte. Sein Vermögen von mehr als 100.000 Euro war jedoch laut BGH nicht zu berücksichtigen, da es zur eigenen Altersvorsorge angespart worden war. Er wollte damit für sein Alter eine angemessene Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück erwerben. Bislang wurde seitens der Sozialhilfebehörden lediglich ein Schonvermögen in Höhe von 26.000 bis 52.000 Euro eingeräumt.

Dateien:
BGH_XII_ZR_98-04_Elternunterhalt_und_Schonvermoegen.pdf

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