Pflegeschutzbund e. V.

Bundesgerichtshof zur Teilungserklärung (WEG) und betreutem Wohnen

In einer Entscheidung vom 13.10.2006 (Az. V ZR 289/05) musste der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung nehmen zu der Frage, ob und in welchem Umfang bei einer Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das betreute Wohnen einbezogen werden kann. Der BGH entschied, dass es dem Eigentümer frei steht, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen. Insbesondere können die Wohnungseigentümer verpflichtet werden, einen Betreuungsvertrag abzuschließen, um auf diese Weise die Grundlage für eine möglichst kostengünstige Betreuung zu schaffen. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist jedoch unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 9a BGB (alt: § 11 Nr. 12a AGBG) verstößt. Ein derartiger Zwang zum Abschluss eines unbefristeten und (ordentlich) unkündbaren Betreuungsvertrages würde die Bewohner unangemessen benachteiligen.

Dateien:
BGH_V_ZR_289-05_Teilungserklaerung_und_betreutes_Wohnen.pdf

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