Pflegeschutzbund e. V.

Hessisches Landessozialgericht: Pflegegeldbezieher können die Pflegeperson selbst aussuchen

Nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts des Pflegebedürftigen kann ein Pflegebedürftiger zur Sicherstellung seiner Pflege ehrenamtliche Pflegepersonen wie Angehörige, Freunde oder Nachbarn in Anspruch nehmen, urteilte das Hessische Landessozialgericht am 21. Juni 2007 (Az. L 8 P 10/05). Der Pflegebedürftige kann zwischen der Inanspruchnahme von ehrenamtlichen Pflegepersonen und professionellen Pflegediensten frei wählen, solange die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Ehrenamtliche Pflegepersonen müssen nicht die Kriterien des § 19 SGB XI erfüllen, so die Richter in ihrer Begründung. Hintergrund war: Ein 60jähriger Pflegebedürftiger hatte Pflegegeld beantragt und als Pflegeperson einen Bekannten ausgesucht, der ihn täglich beim Waschen, Kleiden und im Haushalt unterstützte. Die AOK lehnte dies ab und wollte ihn auf Pflegesachleistungen verweisen, weil bei dieser Form der Versorgung Mängel nicht ausgeschlossen werden können. Zu Unrecht, wie die Richter befanden. Die Pflege ist auch dann im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI sichergestellt, wenn bei der Grundpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung durch ehrenamtliche Pflegepersonen im Vergleich zu den Qualitätsanforderungen bei einer professionellen Pflege zwar gewisse Mängel festzustellen sind, jedoch weder der Eintritt von Gesundheitsschäden noch eine Verwahrlosung des Pflegebedürftigen zu befürchten ist.

Dateien:
Hessisches_LSG_L_8_P_10-05_Pflegeperson_selbst_aussuchen_-_53_k.pdf

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