Pflegeschutzbund e. V.

LSG Baden-Württemberg: Keine Personalunion zwischen verantwortlicher Pflegefachkraft und Heimleitung

Mit Urteil vom 16.11.2007 (Az. L 4 P 2359/04) hat das baden-württembergische Landessozialgericht (LSG) entschieden, dass es unzulässig ist, die Stelle der ständig verantwortlichen ausgebildeten Pflegefachkraft mit der selben Person wie die des Heimleiters (Hausdirektors) zu besetzen. Jedenfalls wenn diese Person in einer Einrichtung mit mehr als 100 Bewohnerinnen und Bewohnern arbeitet, muss laut Erlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg vom 28. September 2005 für die Heimleitung eine Vollzeitstelle zur Verfügung stehen, um den Qualitätsvorgaben des maßgebenden Versorgungsvertrages gerecht zu werden.
In diesem Fall hatte das Haus 131 Pflegeplätze und der betroffenen Mitarbeiter teilte seine Arbeitszeit 50:50 zwischen den beiden Aufgaben auf. Die Richter befanden aber auch, dass bei kleineren Heimen Ausnahmen möglich sein können.

Dateien:
LSG_BW_L_4_P_2359-04_Keine_Personalunion_Pflegefachkraft_und_Heimleitung_-.pdf

Das könnte Sie auch interessieren

Pflegedokumentation

Einsichtnahme in die Pflege­dokumentation Was Angehörige, Betreuer und Bewohner wissen müssen Die Pflegedokumentation ist das zentrale Instrument zur Sicherstellung und Überprüfung der Pflegequalität. Sie enthält

Weiterlesen

Mehr zu den Themen

Pflege braucht Schutz!

Nach dem Bericht von „Team Wallraff“.
Erfahrung teilen oder kurze Ersteinschätzung bekommen

Pflege braucht Schutz!

Nach dem Bericht von "Team Wallraff"

Erfahrung teilen oder eine kurze Ersteinschätzung erhalten.

4,6 Millionen Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen benötigen Hilfe

Für nur 4,00 € im Monat helfen Sie aktiv mit, die Lage von pflegebetroffenen Menschen zu verbessern und sichern auch sich selbst ab.

biva.de – Login

Mitglieder erhalten exklusive Inhalte auf biva.de – wie z. B. Vorlagen für Beschwerdebriefe, erweiterte Kommentarfunktion, Berechnung von Abwesenheitstagen – sowie Beratung im Einzelfall durch die Juristen der BIVA.

Sie möchten diese zusätzlichen Services nutzen und sind noch nicht Mitglied im BIVA-Pflegeschutzbund?

Durchsuchen Sie www.biva.de