Pflegeschutzbund e. V.

OLG Saarbrücken zur Beaufsichtigungspflicht bei halbseitig gelähmten Heimbewohnern

Mit Urteil vom 29.1.2008, Az. 4 U 318/07-115, hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden, dass keine Veranlassung für ein Verbot besteht, das Heim mit dem Rollstuhl unbegleitet zu verlassen, wenn sich das Pflegepersonal davon überzeugt hat, dass ein halbseitig gelähmter Heimbewohner noch dazu in der Lage ist, sich im Außengelände ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, besteht. Auch ist die Heimleitung dann nicht gehalten, den Heimbewohner beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes ständig zu beobachten. Ein Heimbewohner, der an einer halbseitigen Lähmung litt und sich daher nur noch im Rollstuhl fort bewegen konnte, war vom Mittagessen aus im Rollstuhl vom Personal unbemerkt zum unverschlossenen Vordereingang gelangt, durch den er das Heim eigenmächtig verlassen hat. Auf der vor dem Heim befindlichen abschüssigen „Rampe“ hat er dann die Kontrolle über den Rollstuhl verloren, ist auf die angrenzende Straße gelangt und auf der gegenüberliegenden Seite gegen einen Zaun geprallt und gestürzt. Bei dem Sturz zog er sich eine distale Femurfraktur (Oberschenkelbruch) zu.
Die klagende Krankenkasse wollte einer Erstattung der Behandlungskosten erreichen mit der Begründung, dass Heim habe es pflichtwidrig versäumt, den Eingang des Pflegeheimes geschlossen zu halten. Das sahen die Richter nicht so. Eine Klage kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn das Pflegepersonal Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit oder strukturgleiche Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte und wenn diese Pflichtverletzungen für das Unfallgeschehen ursächlich waren. In Pflegeheimen sind diese Pflichten begrenzt auf die üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (BGHZ 163, 53). Zu berücksichtigen sind auch die Grundrechte der Bewohner.
Danach lag keine Obhutspflichtverletzung vor. Trotz der krankheitsbedingt beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit stand der betreffende Bewohner zum Unfallzeitpunkt nicht unter Betreuung. Es war nicht nur dessen Menschenwürde, sondern auch das Freiheitsrecht des kranken Heimbewohners zu beachten, was bedeutet, dass noch vorhandene Mobilitätsressourcen, soweit das nicht absehbar mit konkreten Gefahren für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit verbunden war, ausgeschöpft werden durften Wenn ein Heimbewohner trotz halbseitiger Lähmung noch in der Lage ist , sich im Außenbereich des Heims ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen und wenn sich das Pflegepersonal durch wiederholte Beobachtung davon überzeugen konnte, dass dies komplikationslos vonstatten geht, besteht keine Veranlassung, den Heimbewohner hieran zu hindern und ihn einer noch vorhandenen Mobilität zu berauben. Die Obhutspflicht soll kranke Heimbewohner vor konkret drohenden Schäden bewahren. Eine „übervorsichtige“, jede selbstständige Betätigung der Heimbewohner im alltäglichen Gefahrenbereich, der ein theoretisches Gefahrenpotential innewohnen könnte, im Ansatz unterbindende Betreuung wäre kontraindiziert und mit zumutbarem Aufwand weder möglich noch geschuldet. Ein Wegschließen im Zimmer oder im Wohnbereich verbot sich von selbst, so die Richter.

Dateien:
OLG_Saarbr_cken_4_U_318-07_-115_Haftung_beim_Verlassen_des_Heimes_im_Rollstuhl_-_44k.pdf

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