Mit einem Urteil vom 6.3. 2008 (Az.: L 2 KN 235/07 P) hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht (LSG) bekräftigt, was so schon im Gesetz steht: Kurzzeitpflegekostenerstattung gibt es für höchstens vier Wochen im Jahr. Eine Frau kam nach einem Sturz zunächst ins Krankenhaus und ging nach ihrer Entlassung für 2 Monate in Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse erstattete nicht die vollen Kosten, sondern nur für vier Wochen bis zu einem Maximalbetrag von EUR 1.432 pro Kalenderjahr. Zu Recht, wie die Richter befanden. Der Gesetzeswortlaut (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) sei eindeutig. Selbst wenn die Frau dahingehend von ihrer Kasse falsch beraten worden sein sollte, wäre der denkbare Schadenersatzanspruch auch nicht höher. Man kann als Schaden nicht mehr geltend machen, als einem gesetzlich zu stünde.
Viele Heime fordern zu Unrecht rückwirkend höhere Entgelte
Nach NRW-Urteil zu Investitionskosten Bonn. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen in NRW sollten derzeit besonders vorsichtig bei Entgelterhöhungen sein. In der Rechtsberatung des BIVA-Pflegeschutzbundes häufen



