Pflegeschutzbund e. V.

Landessozialgericht NRW erlaubt Veröffentlichung von Transparenz-Berichten

Mit Beschluss vom 15.11.2010 entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass die Veröffentlichung von Pflegenoten im Internet rechtmäßig sei und hob damit einen Eilbeschluss des Sozialgerichts Münster auf, das die Veröffentlichung untersagt hatte.      
Das betroffene Heim in Bocholt hatte bei einer Prüfung durch die Landesverbände der Pfle-gekassen aus dem Mittelwert der 64 Einzelkriterien lediglich die Gesamtnote 4,3 erhalten. In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren zur Untersagung der Veröffentlichung dieser Bewertung führte die Einrichtung an, der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) habe u. A. im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit unzutreffende Feststellungen getroffen und das Heim dadurch insgesamt zu schlecht bewertet. Man habe bereits Mängel beseitigt. Durch die Veröffentlichung drohten dem Heim nun Wettbewerbsnachteile sowie ein nicht wieder gut zu machender Reputationsschaden.
     
Das Landessozialgericht sah dies anders: Wenn die vergebenen Pflegenoten auf einer objektiven, neutralen und sachkundigen Qualitätsprüfung durch den zuständigen MDK beruhen, sei das derzeitige System der Pflegenoten selbst sowie ihre Veröffentlichung im Internet rechtmäßig. Im Fall des Beschwerdeführenden Heims seien bewusste Fehlurteile oder Falschbewertungen weder erkennbar noch glaubhaft gemacht. Der Transparenzbericht stelle eine Momentaufnahme dar. Es sei allein auf den Prüfungszeitpunkt selbst abzustellen. Ob Mängel bereits, wie von dem Beschwerdeführer angeführt, beseitigt seien, sei unerheblich. Der Gesetzgeber habe die Transparenzherstellung für den Verbraucher trotz der bestehenden Unsicherheiten, die sich aus dem System der Pflegenoten ergeben, gewollt und das Informationsbedürfnis des Verbrauchers damit in den Vordergrund gestellt.
     
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 10 P 76/10
     

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