Pflegeschutzbund e. V.

Heim muss Bewohner bei Einzug umfassend aufklären

Bei Vertragsschluss hat die Heimleitung vorsorglich jeden Bewohner und jede Bewohnerin über Zuschussmöglichkeiten zum geforderten Heimentgelt aufzuklären.

Das Amtsgericht (AG) Homburg wies die Klage eines Heimträgers gegen eine Bewohnerin auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Heimentgelts zurück, weil das Heim die Bewohnerin bei Abschluss des Heimvertrags nicht ausreichend über die Möglichkeiten, Sozialleistungen zu erhalten sowie die Notwendigkeit einer sofortigen entsprechenden Antragstellung aufgeklärt hatte. Bei Abschluss des Heimvertrags obliege es grundsätzlich der Heimleitung, vorsorglich jeden Bewohner darüber aufzuklären, dass es grundsätzlich die Möglichkeit einer Bezuschussung gibt. Weiterhin seien die Bewohner ausdrücklich darüber zu unterrichten, dass die Stellung eines entsprechenden Antrags wichtig und zwingend notwendig ist.
Eine entsprechende Klausel im Heimvertrag, die nicht gesondert gekennzeichnet ist, erfülle diese Aufklärungspflicht der Heimleitung nicht, urteilte das AG Homburg. Auch die Aufklärung des nicht bevollmächtigten Sohns der Bewohnerin in einem Gespräch, wie im vorliegenden Fall, reiche zur Erfüllung der dem Heim obliegenden Aufklärungspflicht nicht aus.
Die Klage des Heimträgers auf Zahlung ausstehenden Entgelts wurde daher abgewiesen. Der Bewohnerin stehe in Höhe des geschuldeten Entgelts ein Schadensersatzanspruch gegen den Heimträger wegen mangelnder Aufklärung zu.
AG Homburg, Urteil vom 20.10.2010, Az. 7 C 277/09

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